AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma HWL GmbH,

Bodenweg 9, 74858 Aglasterhausen
- Stand: Oktober 2013 -

I. Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner und uns. Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners widersprechen wir hiermit ausdrücklich; solche werden nicht - auch nicht durch Auftragsannahme - Vertragsbestandteil.

II. Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
  2. Die Annahme eines Vertragsangebots kann von uns entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Vertragspartner erklärt werden.
  3. Nebenabreden und Abänderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
  4. Die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Preise verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer und gelten für die uns bei Angebotsabgabe bzw. im Zeitpunkt der Bestätigung bekannten Anforderungen hinsichtlich Materialeigenschaften, Maßkontrollen und Bearbeitungszustand sowie für die genannten Mengen. Nachträgliche Änderungswünsche bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung und berechtigen uns, den Preis entsprechend zu ändern.
  5. Der Besteller übernimmt für die von ihm beizubringenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Lehren, Muster oder dgl. die alleinige Verantwortung. Sämtliche Angaben über Abmessungen und dergleichen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

III. Umfang der Lieferungen

  1. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Ist die Lieferung nach Abruf vereinbart, müssen die Lieferungen innerhalb einer Frist von 2 Monaten, gerechnet vom Tag der Ausstellung der Auftragsbestätigung, vom Besteller abgerufen werden. Nach Ablauf dieser Frist sind wir dazu berechtigt, noch nicht abgerufene Restmengen zum Versand zu bringen und dem Besteller zu berechnen.
  2. Wir müssen uns eine Minder-/Mehrleistung in Höhe von 10 % der Bestellmenge gegen entsprechende Berechnung ohne besondere vorhergehende Benachrichtigung vorbehalten, sofern nicht anderweitige Zusagen gemacht worden sind.
  3. Muster werden nur gegen Berechnung geliefert.

IV. Preise und Zahlungen

  1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung, Transport, Versicherung, Zoll und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Zusätzliche Kosten für Verpackung, Transport, Versicherung, Zoll etc. werden auch bei Teillieferungen und Eilsendungen berechnet.
  2. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug bei Versendung bzw. Übergabe der Ware durch Überweisung auf eines unserer Konten zu leisten.
  3. Den in unserem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung genannten Preisen liegt die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bzw. der Auftragsbestätigung bestehende Kalkulation zugrunde. Tritt nach Abschluss des Auftrags eine wesentliche Änderung der Rohstoffpreise ein (mindestens 10 %), so sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis um den anteiligen Mehraufwand zu erhöhen.
  4. Solange der Besteller sich mit der Zahlung aus früheren Lieferungen von uns nicht in Verzug befindet oder sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen, gerechnet vom jeweiligen Rechnungsdatum an, zu erbringen. Bei noch offenen Rechnungen des Bestellers gelten Zahlungen jeweils zur Abdeckung der ältesten fälligen Forderung. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung und ist nur zulässig, wenn alle bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rechnungen spätestens gleichzeitig beglichen werden.
  5. Gerät der Besteller mit seiner Zahlung in Verzug oder tritt nach Abschluss des Vertrags eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers ein oder wird eine solche bekannt, sind wir berechtigt, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen und sämtliche noch ausstehenden Lieferungen bis zur Bewirkung der vereinbarten Gegenleistung oder der Leistung entsprechender Sicherheiten zu verweigern. Darüber hinaus behalten wir uns das Recht vor, bei Zahlungsverzug des Bestellers nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  6. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 10 % über dem Basiszinssatz der EZB zu berechnen.
  7. Von dieser Regelung unberührt bleiben unsere Ansprüche, die gesetzlich geregelten Fälligkeitszinsen vor Eintritt des Verzugs geltend zu machen.
  8. Der Besteller ist nicht berechtigt, mit Forderungen gegenüber uns aufzurechnen, sofern diese Forderungen nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

V. Gefahrübergang, Lieferzeit und Lieferverzögerungen

  1. Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, wenn der Liefergegenstand unsere Firma verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir im Einzelfall noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige bzw. Meldung der Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Vertragspartner darf die Abnahme bei Vorliegen eines unwesentlichen Mangels nicht verweigern.
  2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Vertragspartner im Verzug der Annahme ist.
  3. Von uns genannte Liefertermine oder -fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns als Verbindliche schriftlich zugesagt werden.
  4. Werden der Versand bzw. wird die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Vertragspartner zu vertreten hat, so werden ihm nach Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft die durch die Verzögerung entstehenden Kosten berechnet.
  5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Vertragspartner den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilten.
  6. Wir können ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Vertragspartner für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
  2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Vertragspartner diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
  3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen.
  4. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer der vorstehenden Verpflichtungen vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
  5. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Vertragspartner zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sofern der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
  6. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch unseren Vertragspartner erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.
  7. Übersteigt der Wert unserer Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, kann unser Vertragspartner Freigabe der diesen Prozentsatz übersteigenden Sicherheiten nach unserer Wahl verlangen.
  8. An Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art, auch in elektronischer Form, behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Derlei Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

VII. Gewährleistung

  1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, unsere Liefergegenstände unverzüglich nach Liefereingang auf Mängel zu überprüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung sind auch entsprechende Stichproben vorzunehmen.
  2. Beanstandungen wegen unrichtiger und unvollständiger Lieferung oder wegen erkennbarer Mängel sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die betreffenden mangelhaften Teile auf unser Verlangen an uns billigst zurückzusenden.
  3. Für Mängel an den von uns gelieferten Waren leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
  4. Nachbesserungen und Ersatzlieferungen bei einer Mängelrüge erfolgen stets nur aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Leistungspflicht.
  5. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann unser Vertragspartner grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Vertragspartner jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
  6. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich angezeigt werden; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Ist unser Vertragspartner Unternehmer, trifft ihn die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
  7. Wählt unser Vertragspartner wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
  8. Wählt der Vertragspartner nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware nach unserer Wahl beim Vertragspartner, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache, sofern uns nicht Arglist nachgewiesen wird.
  9. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware, soweit uns der Vertragspartner den Mangel rechtzeitig angezeigt hat.
  10. Ist unser Vertragspartner Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
  11. Erhält der Vertragspartner eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht und uns gegenüber dieser Mangel unverzüglich gerügt wird.
  12. Garantien im Rechtssinne erhält der Vertragspartner durch uns nicht.
  13. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
  14. Keine Gewähr übernehmen wir insbesondere in den Fällen ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch unseren Vertragspartner oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse etc.
  15. Bessert unser Vertragspartner oder ein Dritter unsachgemäß selbst nach, erlöschen dadurch sämtliche Gewährleistungsansprüche. Gleiches gilt für etwaige Änderungen des Liefergegenstandes ohne unsere vorherige Zustimmung.
  16. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden wir unserem Vertragspartner auf unsere Kosten grundsätzlich das Recht zur weiteren Benutzung verschaffen oder den Liefergegenstand derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, sind sowohl unser Vertragspartner wie auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Darüber hinaus werden wir unseren Vertragspartner von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
    Vorstehende Verpflichtungen sind abschließend und bestehen nur, wenn uns der Vertragspartner unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung von Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht, uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung unseres Vertragspartners beruht und die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass unser Vertragspartner den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
  17. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges bleiben vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar sind.

VIII. Haftung und Schadensersatz

  1. Für Schäden, die durch die Nichtbeachtung unserer Einbauanleitungen und Benutzungshinweise entstehen bzw. entstanden sind, haften wir nicht.
  2. Im Übrigen haften wir für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer Organe oder leitenden Angestellten, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit, bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben und bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
  3. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Falle aber begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
  4. Im Übrigen haften wir, soweit der Schaden durch eine vom Vertragspartner für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, nur für etwaige damit verbundenen Nachteile, z. B. höhere Versicherungsprämien o.ä.
  5. Hat unser Vertragspartner nach vorstehenden Regelungen Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser auf maximal 5 % des vereinbarten Kaufpreises bzw. Werklohns. Hat der Vertragspartner nach vorstehenden Regelungen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch auf maximal 25 % des vereinbarten Kaufpreises oder Werklohns.
  6. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen.
  7. Stehen uns Schadensersatzansprüche gegen den Vertragspartner zu, so betragen diese pauschal 15 % des vereinbarten Kaufpreises bzw. Werklohns, es sei denn, wir weisen einen höheren oder unser Vertragspartner weist einen geringeren Schaden nach.

IX. Verjährung

Alle Ansprüche des Vertragspartners, aus welchen Rechtsgründen auch immer, verjähren in zwölf Monaten, soweit das Gesetz keine kürzere Verjährung vorsieht. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechende ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit wir verursacht haben.

X. Schlussbestimmungen

  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner und uns gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Gerichtsstand ist das für unseren Sitz örtlich und sachlich zuständige Gericht, nach unserer Wahl auch das Landgericht Mosbach/Bd.
  3. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit unserem Vertragspartner einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.